Sozialrecht-News
21. MAI 2021 – Neue Pfändungstabellen veröffentlicht
Von Robert Brimberry
Heute wurden die neuen Pfändungstabellen im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2021 I 1099) veröffentlicht. Auf den ersten Blick ist erkennbar, dass die Freigrenzen gestiegen sind. Die neuen Tabellen sind ab dem 1. Juli 2021 gültig und bieten einen Überblick des pfändbaren Betrags. Dieser ist anhand der Höhe des monatlichen Nettolohns und der Anzahl an Personen, denen man unterhaltspflichtig ist, festgesetzt. Bis 1259,99 Euro Nettolohn ist in aller Regel nichts pfändbar. Bei einer unterhaltspflichtigen Person führt ein monatlicher Nettolohn bis 1729,99 Euro, bei zwei unterhaltspflichtigen Personen bis zu 1989,99 Euro, bei drei bis 2249,99 Euro, bei vier bis 2519,99 und ab fünf Personen bis zu 2779,99 Euro Pfändungsfreiheit. Für die Auszahlung von Lohn nach Wochen und Tagen gibt es separate Aufführungen in der Liste. Von besonderer Bedeutung sind die neusten Werte für Gläubiger*innen, Banken und Schuldnerberater*innen sowie für die Schuldner*innen selbst. Denn die Freibeträge dienen dazu, die zum Überleben notwendige Versorgung der Schuldner*in oder Unterhaltspflichtigen zu gewährleisten.
#PFÄNDUNG
Bei einer Pfändung werden Geld- oder Sachwerte durch eine Vollstreckung eingezogen, um Schulden zu begleichen und den Gläubiger zu befrieden. Es gibt verschiedene Formen, wie die Lohnpfändung oder die Kontopfändung.
#SCHULDNERBERATUNG
In Deutschland geraten Jahr für Jahr viele Bürger*innen in Schulden. Es gibt die Möglichkeit, um aus den Schulden herauszukommen. Der beste Weg dazu ist, eine Schuldnerberatung aufzusuchen, um den eigenen Finanzhaushalt zu konsolidieren.
#GLÄUBIGER
Hat man eine Ware gekauft oder eine kostenpflichtige Dienstleistung in Anspruch genommen, muss man diese bezahlen. Der Gläubiger ist Händler*in oder Dienstleistende*r und verlangt das Geld vom Schuldner.