Von Robert Brimberry
Am Status der pandemischen Lage nationaler Tragweite möchte der Deutsche Bundestag festhalten. Dies beschloss das Parlament am 25. August 2021 (BGBl. 2021 I S. 4072). Zuvor hatte der Bundestag am 25. März 2020, 18. November 2020, 5. März 2021 und 11. Juni 2021 die pandemische Lage festgestellt. Der Fortbestand der epidemischen Lage hat in vielen Bereichen des Rechts Auswirkungen, so auch im Sozialrecht. Beispielsweise können Leistungsbeziehende der Bundesausbildungsförderung in systemrelevanten Berufen bis zum Ende der Feststellung der pandemischen Lage nach § 21 Abs. 4 Nr. 5 BAföG zusätzlich ohne Anrechnung verdienen, soweit diese zur Bekämpfung der COVID-19 aufgenommen oder in ihrem arbeitszeitlichen Umfang aufgestockt wurden. Für das SGB II und das SGB XII existieren überdies Übergangsvorschriften, die übliche Voraussetzungen aussetzen. Für das SGB II sind diese in § 68 SGB II geregelt, wonach es durch die festgestellte pandemische Lage jedoch längstens bis zum 31. Dezember 2021 nicht auf eine Gemeinschaftlichkeit bei der Mittagsverpflegung ankommt, sodass auch Essenszulieferungen am Leistungsempfänger umfasst sind. Entsprechendes ist in § 142 SGB XII geregelt. Soweit der Bundestag die pandemische Lage zukünftig nicht mehr feststellt, werden die gültigen Vorschriften, die darauf beruhen, aufgehoben. Im Rahmen der Leistungen für Bildung und Teilhabe werden in der Zeit höhere Ausgaben berücksichtigt, wenn sie aufgrund der Corona-Pandemie entstanden sind.