BAG Urteil – 29.04.2021 – AZR 279/20 – Mindestnote bei Schwerbehinderten Bewerbern ÖD

Grundsätzlich haben schwerbehinderte Bewerber keinen Rechtsanspruch auf ein Vorstellungsgespräch bei einem öffentlichen Arbeitgeber, wenn die Mindestnote und damit die fachlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Bei Verfahrensfehlern hingegen besteht auch bei einem Mangel der Facheignung der Anspruch zur Einladung des mündlichen Auswahlverfahrens im öffentlichen Dienst, entschied das Bundesarbeitsgericht. Dies gilt nur, wenn sich nicht belegen lässt, dass ausschließlich Bewerber eingeladen wurden, welche die Mindestvoraussetzung betreffend die Note erreicht haben. Im betreffenden Verfahren hat sich eine Person mit Schwerbehinderung beim Bundesamt für Verfassungsschutz auf eine Stelle beworben, für die eine Mindestnote von „gut“ vorgeschrieben war. Der klagende Bewerber hatte allerdings nur eine Note in „befriedigend“. Damit unterlag der Kläger der verfassungsrechtlich bestimmten Bestenauslese im öffentlichen Dienst, weil es schon an der fachlichen Eignung gefehlt habe, so die Einstellungsbehörde und die gerichtlichen Vorinstanzen. Das höchste Gericht der Arbeitsgerichtsbarkeit bestätigte dies grundsätzlich. Aus diesem Grund sei der Anspruch auf ein Vorstellungsgespräch nach § 165 Satz 3 SGB IX nicht erfüllt. Nach § 165 Satz 4 SGB IX kann darauf verzichtet werden, wenn die fachlichen Voraussetzungen nicht vorliegen. Die Erfurter Richter gaben der Revision des Klägers wegen einem Verfahrensfehler bei der Auswahl statt und wiesen die Sache an das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg zurück, weil die Ausnahme zur Pflicht der Einladung zu einem Vorstellungsgespräch im öffentlichen Dienst eng auszulegen sei und die Beweislast aufseiten der Einstellungsbehörde zugunsten des Klägers lag. Der Senat stellte fest, dass die verfassungsrechtlich bestimmte Bestenauslese auch für schwerbehinderte Personen gilt.