BVERWG, BESCHL. V. 20.05.2021 – 5 C 11.18 – RICHTER MÖCHTEN DIE BAFÖG-BEDARFSSÄTZE DEM BUNDESVERFASSUNGSGERICHT VORGELEGEN

Das Bundesverwaltungsgericht hält die BAföG-Bedarfsätze für nicht vereinbar mit dem verfassungsrechtlichen Anspruch auf ein ausbildungsbezogenes Existenzminimum. Da die Leipziger Richter nicht selbst als Fachgericht in der Lage sind, das Parlamentsgesetz für verfassungswidrig zu erklären, wollen sie die Bedarfssätze nun dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorlegen. Geklagt hatte eine Studierende, die an einer deutschen Hochschule im Wintersemester 2014/2015 studierte. Bei der Vorlage des Gerichts handelt es sich um eine konkrete Normenkontrolle. Dabei wird das bisherige Verfahren in Leipzig ausgesetzt, bis die Richter des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe eine Entscheidung gefällt haben.