BSG URTEIL – 24.09.2020 – B 9 V 3/18 – OPFERENTSCHÄDIGUNG FÜR UNGEBORENE KINDER BEI ALKOHOLMISSBRAUCH

Zum Alkoholmissbrauch während der Schwangerschaft hat das Bundessozialgericht eine wegweisende Entscheidung getroffen, dass auch ungeborene Kinder Opfer nach dem Opferentschädigungsrecht sein können. Ein wichtiges Kriterium dabei sei, dass kriminelle Absicht zu erkennen ist, so die Kasseler Richter. Eine heutige 15-jährige Geschädigte hatte zuvor erfolglos einen Antrag auf Opferentschädigung gestellt. Die Eltern gaben zu, dass die Mutter während der Schwangerschaft übermäßig Alkohol konsumiert habe. Die vorinstanzlichen Gerichte wiesen die Klage jedoch bereits ab. Bei der verhandelten Revision blieb die Klägerin ebenfalls erfolglos. Die Bundesrichter in Kassel wiesen den Anspruch ab, stellten jedoch klar, dass grundsätzlich spätere Opferentschädigung durch das Kind bei Alkoholmissbrauch durch die Mutter während der Schwangerschaft möglich sei, sofern die Tat einen kriminellen Charakter aufweise.